Ausweispflicht für Immobilien durch den Energieausweis.

 

Das sollten Sie wissen

1. Der Energieausweis

Im Falle eines Kaufs, Verkaufs oder der Neuvermietung einer Immobilie muss ein Energieausweis vorgelegt werden. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, wie Energieausweise beschaffen sind und wann sIe wem zugänglich gemacht werden müssen.

2. Vorlageverpflichtung.

Die Vorlage eines Energieausweises ist seit dem 01.05.2014 für den Eigentümer Pflicht. Kommt ein Eigentümer seiner Vorlageverpflichtung nicht nach, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet.

3. Verschiedene Ausweisarten

Grundsätzlich unterscheidet das GEG zwischen zwei Ausweisarten: Dem bedarfsbasierten und dem verbrauchsbasierten Energieausweis

Viele Kauf- und Mietinteressenten sind gut aufgeklärt und kennen die Unsicherheiten der Aussagekraft des Verbrauchsausweises.

Die Vorlage eines Energieausweises im Falle eines Verkaufes, der Vermietung oder der Errichtung einer Immobilie ist seit dem 01.05.2014 für den Eigentümer Pflicht. Ferner das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, wie Energieausweise beschaffen sind und wann sie wem zugänglich gemacht werden müssen. Kommt ein Eigentümer seiner Vorlageverpflichtung nicht nach, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet. Grundsätzlich unterscheidet das GEG zwischen zwei Ausweisarten. Dem bedarfsbasierten und dem verbrauchsbasierten Energieausweis.

Der Bedarfsausweis liefert eine aussagekräftige Information über die Qualität der energetischen Hüllfläche des Gebäudes. Hierzu wird die Baukonstruktion besonders auf die Güte Ihres Mauerwerkes, der Beschaffenheit der Fensterflächen, der Verwendung von Dämmstoffen und die installierte Anlagentechnik zur Wärmeerzeugung, der Brauchwassererwärmung, Wohnraumkühlung und -lüftung untersucht.

Der Verbrauchsausweis wird auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs berechnet. Daraus folgt, dass sich das Heizverhalten des Nutzers im Energieausweis erheblich niederschlägt. So können beispielsweise die Aussagen von zwei Verbrauchsausweisen für dasselbe Gebäude, jedoch mit unterschiedlichen Nutzern, erheblich voneinander abweichen. Ein berufstätiges Ehepaar verbraucht im gleichen Gebäude in der Regel wesentlich weniger Energie als eine Familie, die sich tagsüber zu Hause aufhält.

Im Gegensatz zum Bedarfsausweis, genießt der Verbrauchsausweis nicht immer Akzeptanz.

Ihr Weg zum Energieausweis

Honorar: 329,00 € inkl. 19 % Umsatzsteuer

Benötigte Unterlagen und Informationen zum vereinbarten Ortstermin


• Baujahr der Immobilie

• Berechnung der Wohnfläche

• Verbrauchsabrechnung der verwendeten Energieträger von drei zusammenhängenden Jahren (nur bei Erstellung eines Verbrauchsausweises zwingend erforderlich)

• Größe der Kollektorfläche (falls Solarthermieanlage vorhanden)

• Bei bereits durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen (Austausch der Heizungsanlage, Dämmung der Außenwände, der obersten Geschoss- oder Kellerdecke, Erneuerung der Fenster, etc.) entsprechende Nachweise

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